Donnerstag, 6. November 2025

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Geflügelpest im Kreis Minden-Lübbecke: Aufstallpflicht ab sofort

Geflügelpest in NRW: Im Kreis Minden-Lübbecke tritt ab sofort eine Aufstallpflicht in Kraft. So sollen Geflügelbestände geschützt werden.
Ab sofort gilt im Kreis Minden-Lübbecke die Stallpflicht. Symbolfoto: pixabay
Ab sofort gilt im Kreis Minden-Lübbecke die Stallpflicht. Symbolfoto: pixabay

Kreis Minden-Lübbecke. Zum Schutz der Geflügelbestände gilt im gesamten Kreis Minden-Lübbecke ab heute, 6. November, eine Aufstallpflicht. Das teilte der Kreis Minden-Lübbecke jetzt mit.

Grund ist – neben dem nachgewiesenen Fall von Geflügelpest bei einem Kranich im Kreisgebiet – die Häufung von Verdachtsfällen bei Wildvögeln und die aktuelle Ausbreitung der Vogelgrippe insgesamt in Deutschland. Besonders im Landkreis Diepholz wurden in den letzten Wochen viele Fälle festgestellt und die Geflügelpest ist nah an die Kreisgrenze herangerückt.

Damit sich das gefährliche Virus nicht auf Nutzgeflügel überträgt, muss sämtliches Geflügel bis auf Weiteres in geschlossenen Ställen oder unter überdachten Einrichtungen gehalten werden. Die Vorrichtung muss überdacht sein und eine Seitenbegrenzung haben, damit Wildvögel nicht eindringen können. Ausgenommen von dieser Maßnahme sind Tauben und Ziervögel.

Auffälligkeiten sofort melden

Alle Geflügelhalter sollten ihre Tiere jetzt besonders aufmerksam beobachten. Bei Auffälligkeiten wie zum Beispiel Verluste, Apathie und Leistungseinbußen, die auf eine Erkrankung hinweisen können, sollte sofort ein Tierarzt hinzugezogen werden; liegen Verdachtsmomente für einen Seuchenfall vor, ist vom Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu benachrichtigen.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (Vogelgrippe oder Geflügelpest) handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels. Ein erhöhtes Risiko für die Allgemeinbevölkerung besteht nach aktuellem Kenntnisstand nicht.

Wirtschaftliche Folgen bei Ausbruch

Der Ausbruch der Geflügelpest kann immense wirtschaftliche Folgen für die Geflügelhalter, Schlachtstätten und die verarbeitende Lebensmittelindustrie haben. Vor diesem Hintergrund sind Geflügelhalter verpflichtet, ab sofort eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen strikt zu beachten. Dabei ist es besonders wichtig, den Kontakt zwischen Haus- und Wildgeflügel, auch indirekt, zu vermeiden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Personen- und Fahrzeugverkehr auf dem Gehöft und in den Stallungen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Es sollten Aufzeichnungen über Personen geführt werden, die Kontakt zum Geflügel, den Stallungen oder Vorratslagern für Futter haben. Der Zutritt zu den Stallungen hat nur in Schutzkleidung zu erfolgen. Es wird empfohlen, an den Stallzugängen Desinfektionseinrichtungen aufzustellen. Herkunft und Verbleib von Zu- und Verkäufen sind lückenlos zu dokumentieren.

Sollte eine Geflügelhaltung bislang nicht bei der Tierseuchenkasse NRW und dem Veterinäramt registriert sein, muss die Anmeldung dringend nachgeholt werden.

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