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Kreisverwaltung gibt Auskunft: Rund 40 genehmigte Nebentätigkeiten bei Beamten

Darf man als Beschäftigter im öffentlichen Dienst einfach einen Nebenjob annehmen? Für Beamte und tariflich Beschäftigte gelten unterschiedliche Regeln. Der Petershäger Anzeiger hat bei der Kreisverwaltung nachgefragt.
Symbolfoto Foto: kamiphotos/stock.adobe.com
Foto: kamiphotos/stock.adobe.com

Kreis Minden-Lübbecke (ddm). In letzter Zeit erhält der Petershäger Anzeiger vermehrt Anfragen, in denen Leser die Redaktion um Informationen und Erläuterungen zu verschiedensten Themen bitten. In unserer neuen Reihe „Nachgefragt“ möchten wir solche Anfragen aufgreifen und dazu soweit möglich Informationen in kompakter Form vermitteln. Wie der Titel verrät, kontaktieren wir dafür Personen oder Institutionen, die mit der entsprechenden Thematik befasst sind. Zum Auftakt geht es um eine Frage zum Thema Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Dass der eine oder andere angesichts der mittlerweile kräftig gestiegenen Lebenshaltungskosten heute neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit gerne etwas in einem Nebenjob dazu verdienen möchte oder manchmal sogar muss, ist nachvollziehbar. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten dafür allerdings besondere Regeln. Die Pressestelle der Kreisverwaltung hat uns dazu ein ausführliches, dreiseitiges Informationsblatt übersandt, das Auskunft über die teils komplexen Regelungen gibt. Ein Unterschied wird dabei zwischen Beamten und tariflich Beschäftigten gemacht. So besteht für Beschäftigte für Nebentätigkeiten zwar eine Anzeigepflicht, aber keine Genehmigungspflicht.
Beamtinnen und Beamte hingegen müssen Nebentätigkeiten explizit genehmigen lassen. Das ist verständlich, haben Beamte doch unter Umständen auch Zugriff auf Daten der Verwaltung. Laut Pressestelle müssen Beamte dazu jedes Jahr auch eine Aufstellung über die Nebeneinnahmen vorlegen, wenn diese 1.200 € brutto übersteigen.
Aufgeführt wird in dem Merkblatt auch eine Reihe von Versagungsgründen. Dazu gehört unter anderem, dass die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt werden soll, in der die Behörde, der der Beamte/die Beamtin angehört, tätig werden könnte. Eine Nebentätigkeit ist demnach auch dann nicht zulässig, wenn diese „dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.“

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Ergänzend zu den allgemeinen Richtlinien haben wir die Pressestelle auch um Information gebeten, wie viele Bedienstete der Kreisverwaltung derzeit genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ausüben. Dazu die Antwort der Pressestelle: „Derzeit haben wir ca. 40 genehmigte Nebentätigkeiten der Beamt*innen bei der Kreisverwaltung. Da für die Tarifbeschäftigten lediglich eine Anzeigepflicht besteht, wird hierzu keine gesonderte Statistik geführt.“
Für vertiefte Informationen zu der Thematik empfehlen wir gern das oben genannte Merkblatt der Kreisverwaltung.

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