Petershagen (ddm). Neues in Sachen Kanu fahren auf der Weser: Seitdem die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises vor knapp einem Jahr im Zusammenhang mit dem Weserschwimmen ein Bußgeldverfahren gegen rechtliche Vertreter des Kanu-Clubs Petershagen und des WSC Aqua Fun eingeleitet hat, hat der Petershäger Anzeiger auch die Frage thematisiert, ob die UNB dabei rechtskonform gehandelt hat. Denn das WSA Weser hatte mitgeteilt, dass eine Landesbehörde nicht befugt sei, Befahrensvorschriften für die Bundeswasserstraße Weser zu erlassen, auch wenn sie dies aus Gründen des Naturschutzes für erforderlich halte. Diese Information haben wir frühzeitig auch an das Umweltamt des Kreises weitergegeben. Verändert hat das in der Kreisverwaltung jedoch offensichtlich nichts, siehe dazu auch die Antwort des Landrates auf die entsprechende Interviewfrage auf Seite 7. Kürzlich hat der heimische FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler das Bundesministerium (BMDV) selbst um Auskunft zur Rechtslage gebeten. Das Antwortschreiben des BMDV liegt der Redaktion vor. Darin bestätigt das Ministerium klar die Linie des WSA Weser: „Regelungen, die das Befahren der Bundeswasserstraßen einschränken, kann nur der Bund auf der Grundlage des Bundeswasserstraßengesetzes (§ 5 Satz 3 WaStrG) treffen.“ Das gelte explizit auch für den Bereich Naturschutz. Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV) enthalte für die Weser im Stadtgebiet von Petershagen eine Regelung, die ausschließlich die Staustufe Schlüsselburg betrifft (§ 2 Absatz 5 NSGBefV), Zitat: „Weitere naturschutzrechtlich motivierte Befahrensregelungen für die Weser insbesondere für den Bereich Petershagen (Weser-km 214,0 bis Weser-km 224,1) gibt es nicht. Vereinbarungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen sind der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nicht bekannt.“
Freitag, 13. Dezember 2024