Petershagen (ddm). Im Zuge der Berichterstattung zum Thema „Big Jump“ in den örtlichen Medien sind auch bei der WiP-Redaktion in den vergangenen Tagen Fragen nach den Sachzusammenhängen eingegangen. Deshalb hier einmal der Versuch, die Kernpunkte rund um die geplante und später abgesagte Veranstaltung herauszuarbeiten:
Mit einer „Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung“, ausgestellt am 5. Juli 2016, hat die Untere Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Minden-Lübbecke Herrn Harm Ahlers die für den 10. Juli geplante Veranstaltung Weserschwimmen „Big-Jump“ untersagt.
Wie ist das Verbot seitens der ULB begründet?
Das Verbot stützt sich auf zwei Paragraphen der Schutzgebietsverordnung des Naturschutzgebietes „Weseraue“, die zum einen ein Verbot des Badens, zum anderen ein Verbot der Durchführung von Sportveranstaltungen betreffen.
Die entsprechenden Textstellen in der Schutzgebietsverordnung werden von der ULB und der Weserschwimmer-Bewegung jedoch unterschiedlich interpretiert.
Status der Weser
Hinsichtlich der Weser ist auch in der Schutzgebietsverordnung unmissverständlich dargelegt, dass „das Befahren der Bundeswasserstraße mit Wasserfahrzeugen, soweit dies nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist“, von Betretungsverboten unberührt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 2e).
Zum Begriff Sportveranstaltung heißt es in der Schutzgebietsverordnung:
„In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten: … Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen.“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 10). Die Weserschwimmer-Bewegung bezweifelt, dass „Big Jump Petershagen 2016“ den üblichen Kriterien für eine Sportveranstaltung entspricht, hat die Veranstaltung aber gemäß der Ordnungsverfügung vor dem geplanten Beginn abgesagt.
Einmal von der praktischen Seite betrachtet:
Vor dem ursprünglich geplanten Beginn der „Big Jump“-Veranstaltung passierten unbekannte Kanufahrer vom Stauwehr kommend die ehemalige Fährstelle auf der Weser und paddelten weiter Richtung Windheim. Für diese Kanufahrer bestand keinerlei Verbot, die Bundeswasserstraße Weser im Natur- und Vogelschutzgebiet Weseraue zu befahren. Im Rahmen einer Veranstaltung wäre die gleiche Fahrt für die gleichen Kanuten laut Auffassung der ULB in der Ordnungsverfügung jedoch untersagt gewesen.
Zum Thema Baden heißt es in der Schutzgebietsverordnung:
„In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten: …. Camping-, Zelt-, Picknick- und Lagerplätze anzulegen, zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu machen“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 9).
Der Begriff Baden steht hier nach Auffassung der Weserschwimmer-Bewegung in einem klar definierten Kontext. Ob sich daraus ein generelles Schwimmverbot in der Weser ableiten lasse, sei fraglich.
Gerade das Thema Baden macht deutlich, dass die Untersagung der „Big Jump“-Veranstaltung“ eine Entscheidung des Ermessens war, die in der Ordnungsverfügung auch so bezeichnet ist.
Dass solche Ermessensentscheidungen auch anders ausfallen können, zeigt ein Beispiel aus dem Bau- und Planungsausschuss der Stadt Petershagen. In der Sitzung am 30.06.2011 wurden Planungen einer Flussinsel mit Badebucht in Höhe des Jugendgästehauses Petershagen in der Weser vorgestellt.
In der Ausschuss- und Ratsvorlage ist zu der Planung nachzulesen: „Mit dem Flussbaden und dem kleinen Badestrand wird aber auch ein neuer touristischer Glanzpunkt für Petershagen entstehen. Durch die unmittelbare Nähe besteht auch für die Besucher des ‚Besselschen Hofes‘ die Gelegenheit zum Flussbaden.“
Die betreffende Stelle ist nur wenig von der Alten Petershäger Fährstelle entfernt und liegt ebenfalls im Vogelschutzgebiet (auch schon 2011).
Laut Ausschussprotokoll ist damals eine finanzielle Unterstützung auch seitens der ULB für das Projekt verabredet gewesen. Das Mindener Tageblatt schreibt am 8. Juli 2011 dazu: „Das Projekt ist bereits mit betroffenen Behörden besprochen worden. Die Kosten von rund 270.000 Euro werden zu 80 Prozent gefördert. Der Kreis steuere 9.000 Euro bei … „
www.mt.de/lokales/petershagen/4700042_Urspruengliche_Natur_soll_an_Weser_zurueck.html
Da am Sonntag sowohl Schwimmer und als Bootsfahrer auf der Weser unterwegs waren, noch einmal zurück zur Schutzgebietsverordnung des Naturschutzgebietes Weseraue: Bevor die Verbote in § 3.2 im einzelnen auflistet werden, ist in § 3 Abs. 1 eine grundlegende Aussage getroffen: „In dem genannten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.“
Angesichts der vorliegenden Bilddokumente darf man gespannt sein, welche der genannten Tatbestände (Zerstörung, Beschädigung, Veränderung, nachhaltige Störung) beteiligten Schwimmern und Bootsfahrern gegebenenfalls seitens der ULB zur Last gelegt werden.
Die Schutzgebietsverordnung des Naturschutzgebietes Weseraue ist übrigens hier zu finden: www.minden-luebbecke.de/media/custom/1891_580_1.PDF?1418239281