Freitag, 19. April 2024

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Wo Fliegen erlaubt ist – Drohnen-Piloten müssen sich an umfangreiche Vorschriften halten

Region. Es gibt sie in jedem guten Elektromarkt und sie werden zu einem immer beliebteren Spielzeug: Drohnen. Spektakuläre Luftaufnahmen lassen sich einfach erstellen und in sozialen Medien verbreiten. Doch was ist eigentlich erlaubt?

Seit Einführung der neuen Verordnung gibt es einiges zu beachten, wenn Profis und Hobbypiloten ihre Drohne fliegen lassen wollen. Zum Beispiel dürfen bestimmte Lufträume ohne Genehmigung nicht überflogen werden. Die Deutsche Flugsicherung stellt dafür extra ihre kostenlose „DFS-DrohnenApp“ zur Verfügung, die Nutzer über geltende Regeln und Vorschriften informiert. Auch „Map2Fly“, eine frei verfügbare Karte im Internet, zeigt alle Auflagen auf, die Drohnen-Piloten zu beachten haben.

Nicht nur bei Profis beliebt: Foto-Drohnen.

Doch nicht alle Nutzer von „Multicoptern“ scheinen mit den neuen Regeln der Drohnen-Verordnung vertraut zu sein, die am 7. April 2017 in Kraft trat und zum 1. Oktober überarbeitet wurde. Wobei eine Novelle des Luftfahrtgesetzes bereits seit Januar 2014 die gewerbliche Nutzung einschränken und missbräuchliche Verwendung von Drohnen verhindern sollte. Aber der Einsatz von „unbemannten Fluggeräten“ hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen.

Entsprechend ausgerüstet können sie Fotos und Videos von oben liefern, die Unternehmen zu anschaulicher Werbung verhelfen oder Behörden wichtige Daten liefern. Vorausgesetzt, der Drohnen-Lenker verfügt über eine Haftpflichtversicherung, hat sein Fluggerät mit einer Plakette mit Name und Anschrift ausgestattet und, wenn nötig, den Kenntnisnachweis („Drohnen-Führerschein“) erworben. Klare Umgangsregeln sieht die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vor.

Vertraut dürfte da jedem Drohnen-Piloten sein, dass die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs führen darf. Weniger bekannt scheint zu sein, dass auch Einschränkungen bei Bundeswasserstraßen, Bundesstraßen und Bahngleisen zu beachten sind, erklärt Drohnenpilot Christian Meier. Denn hierbei handelt es sich – genau wie beim Luft- und Straßenverkehr – ebenfalls um „Verkehrswege“. Und von diesen muss ein Sicherheitsabstand von 100 Metern eingehalten werden. Für Ausnahmen kann die zuständige Luftfahrtbehörde Sondergenehmigungen erteilen. Ansonsten gilt: Mindestens 100 Meter Abstand halten. Auch darf nur bei Tageslicht geflogen werden. Das Überfliegen von Privatgrundstücken, Menschenansammlungen, Flugplätzen und Unglücksorten ist generell verboten.

Allerdings räumt der Gesetzgeber mit seiner neuen Verordnung Betreibern auch mehr Freiräume ein als zuvor. Um ein unbemanntes Luftfahrtsystem mit einer Startmasse unter zwei Kilogramm zu betreiben, benötigt der Pilot den „Führerschein“ nicht. Und unter dem Motto „Chancen für die Zukunftstechnologie“ ist für den Betrieb von Fluggeräten unterhalb von fünf Kilogramm keine Einzelgenehmigung zum Aufstieg mehr erforderlich – dafür aber der Kenntnisnachweis. Ausnahmen sind sensible Bereiche wie Rettungseinsätze, Privatgrundstücke, Flugplätze sowie eben auch Bundeswasserstraßen, Bundesstraßen und Bahngleise.

Man findet in sozialen Medien häufiger Luftbilder, bei deren Flug offensichtlich die Regeln nicht beachtet werden. Ein Beispiel wäre der Schiffsanleger in Heisterholz: Die Weser als Bundeswasserstraße verbietet den Flug von Drohnen – beziehungsweise erlaubt ihn nur mit Sondergenehmigung.

Text: Namira McLeod, Fotos: Namira McLeod (1), Krischi Meier (1)

Foto oben: Früher noch erlaubt, ist es mit der neuen Drohnenverordnung ohne Sondergenehmigung verboten: Ein Flug über einer Bundeswasserstraße wie hier am Schiffsanleger in Heisterholz. 

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